§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen: „Junge Philharmonie Karlsruhe e.V.“
(2) Er hat den Sitz in Karlsruhe.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr beginnt zum 01. Juli des Kalenderjahres.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere der Musik. Der Verein möchte einen Beitrag zum musikalischen Angebot in und um Karlsruhe leisten. Er bietet jungen Musikern die Möglichkeit zur künstlerischen Entfaltung und damit eine Plattform für aufstrebende Dirigenten, Solisten und Komponisten. Dabei sollen junge Musiker aus der Region durch gemeinsames Musizieren mit Musikern von außerhalb in Kontakt treten.

Der Vereinszweck wird durch intensive Probenarbeit und Konzertveranstaltungen im Raum Karlsruhe verwirklicht. Insoweit verfolgt der Verein seinen Zweck unmittelbar.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist auch ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der o.g. Zwecke verwendet.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist durch schriftliche Erklärung möglich.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
(6) Jede natürliche und juristische Person kann durch schriftliche Erklärung Fördermitglied werden. Des Weiteren können ihnen organisatorische Aufgaben zugewiesen werden.

§ 5 Beiträge

(1) Ordentliche Mitglieder zahlen keine Beiträge.
(2) Fördermitglieder zahlen jährlich einen Mindestbeitrag von 24€.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes haften nicht als Privatpersonen, sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch E-Mail unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Beteiligung an Gesellschaften,
b) Aufnahme von Darlehen ab EUR 500,
c) Festlegung und Höhe der Mitgliedsbeiträge,
d) Satzungsänderungen,
e) Auflösung des Vereins,
f) Entgegennahme des Rechenschaftsbericht,
g) Wahl der Vorstände.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine zweidrittel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Werkraum Karlsruhe e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.